Ingenieurbüro Dr. Vrtala
   Technische Physik, Meteorologie und Informatik
         





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Die Standesregeln der Ingenieurbüros (beratende Ingenieure):

Gegenüber ihren Auftraggebern sind beratende Ingenieure anlässlich ihrer Berufsausübung zur Einhaltung folgender Verhaltensregeln verpflichtet:

1. Beratende Ingenieure haben die Interessen ihres jeweiligen Auftraggebers unbeeinflusst von den eigenen und den Interessen Dritter zu wahren.

2. Werden beratende Ingenieure von ihren Auftraggebern bevollmächtigt, sie in Angelegenheiten des Auftrages zu vertreten, so sind sie verpflichtet, alles vorzukehren, was sie für nützlich und notwendig zum Wohle des Auftraggebers erachten; sie haben bei der Durchführung ihrer Aufträge unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen und technischen Vorschriften wirtschaftlich und sorgfältig vorzugehen.

3. Interessenskonflikte sind zu vermeiden. Sollte ein beratender Ingenieur ein wirtschaftliches Interesse an einem Patent, einem einschlägigen Unternehmen oder dergleichen haben, durch das seine Unparteilichkeit bei der Ausführung des ihm erteilten Auftrages beeinflusst sein könnte, ist er verhalten, den Auftraggeber darüber umgehend zu informieren.

4. Als Vergütung beruflicher Leistungen dürfen ausschließlich die von den Auftraggebern gezahlten Honorare entgegengenommen werden. Beratende Ingenieure sind verhalten, Zuwendungen, die ihnen von Dritten angeboten werden und die ihre Objektivität, Neutralität oder Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten, abzulehnen; weiters haben sie alle Vorkehrungen zu treffen, dass Zuwendungen von Dritten auch nicht von ihren Mitarbeitern angenommen werden, wenn solche Zuwendungen die Objektivität, Neutralität oder Unabhängigkeit des Mitarbeiters beeinträchtigen könnten.

5. Beratende Ingenieure sind zur Verschwiegenheit über die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung von ihren Auftraggebern anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn und insoweit der Auftraggeber den Gewerbetreibenden ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden hat. Beratende Ingenieure sind weiters insoweit nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet, als die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht der Durchsetzung eigener Ansprüche gegen den Auftraggeber wie Honorarforderungen, Schadenersatzansprüche usw. oder der Abwendung straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Nachteile entgegenstehen würde.

Gegenüber anderen Berufsangehörigen bestehen folgende Verhaltensregeln:

1. Beratende Ingenieure haben die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs gegenüber ihren Berufsangehörigen zu beachten; sie dürfen insbesondere andere Berufsangehörige und deren Leistungen nicht in unsachlicher Weise herabsetzen.

2. Die Bewerbung um einen bestimmten Auftrag in Kenntnis der Tatsache, dass dieser Auftrag bereits einem anderen beratenden Ingenieur erteilt wurde, ist unzulässig, es sei denn, dass das Auftragsverhältnis nachweislich aufgekündigt worden ist.

3. Beratende Ingenieure dürfen Gutachten über Honorarrichtlinien des Fachverbandes Technische Büros – Ingenieurbüros nur im Auftrag des zit. Fachverbandes bzw. einer Fachgruppe des zit. Fachverbandes oder als Sachverständige in einem Verfahren vor einer Behörde erstellen.

4. Leistungen dürfen nicht unentgeltlich oder zu Bedingungen, die einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen, angeboten oder erbracht werden.


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